kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
137
=S=> BGB 2270. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen , von denen anzunehmen ist , dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde , so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge .
=S=> BGB 2270. 2 Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen , wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird , die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht .
=S=> BGB 2270. 3 Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen , Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung .