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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2269. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament , durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist .
=S=> BGB 2269. 2 Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll .