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=S=> BGB 2268. 1 Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam .
=S=> BGB 2268. 2 Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs . 1 Satz 2 oder 3 vor , so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam , als anzunehmen ist , dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden .
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