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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2267 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es , wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet . Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben , zu welcher Zeit ( Tag , Monat und Jahr ) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat .