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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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2036

=U3= §2229 -- § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger , Testierunfähigkeit

-- =S=> BGB 2229. 1 Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten , wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat .
=S=> BGB 2229. 2 Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2229. 3 ( weggefallen )
=S=> BGB 2229. 4 Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit , wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist , die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln , kann ein Testament nicht errichten .

=U3= §2230 -- § 2230 weggefallen

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=U3= §2231 -- § 2231 Ordentliche Testamente

-- =S=> BGB 2231 Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars , 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung .

=U3= §2232 -- § 2232 Öffentliches Testament

-- =S=> BGB 2232 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet , indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt , dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte . Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben ; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein .

=U3= §2233 -- § 2233 Sonderfälle

-- =S=> BGB 2233. 1 Ist der Erblasser minderjährig , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten .
=S=> BGB 2233. 2 Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande , Geschriebenes zu lesen , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten .

=U3= §§2234-2246 -- §§ 2234 bis 2246 weggefallen

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=U3= §2247 -- § 2247 Eigenhändiges Testament

-- =S=> BGB 2247. 1 Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten .
=S=> BGB 2247. 2 Der Erblasser soll in der Erklärung angeben , zu welcher Zeit ( Tag , Monat und Jahr ) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat .
=S=> BGB 2247. 3 Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten . Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus , so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen .
=S=> BGB 2247. 4 Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag , kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten .
=S=> BGB 2247. 5 Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit , so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen , wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen . Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament , das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält .

=U3= §2248 -- § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

-- =S=> BGB 2248 Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen .

=U3= §2249 -- § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

-- =S=> BGB 2249. 1 Ist zu besorgen , dass der Erblasser früher sterben werde , als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist , so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde , in der er sich aufhält , errichten . Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen . Als Zeuge kann nicht zugezogen werden , wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird ; die Vorschriften der §§ 7 , 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend . Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2 , 4 , 5 Abs . 1 , §§ 6 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 , §§ 16 , 17 , 23 , 24 , 26 Abs . 1 Nr . 3 , 4 , Abs . 2 , §§ 27 , 28 , 30 , 32 , 34 , 35 des Beurkundungsgesetzes ; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars . Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden . Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schrei ben , so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt .
=S=> BGB 2249. 2 Die Besorgnis , dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde , soll in der Niederschrift festgestellt werden . Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen , dass die Besorgnis nicht begründet war .
=S=> BGB 2249. 3 Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen , dass das Testament seine Gültigkeit verliert , wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs . 1 , 2 vorgesehenen Frist überlebt . Er soll in der Niederschrift feststellen , dass dieser Hinweis gegeben ist .
=S=> BGB 2249. 4
=S=> BGB 2249. 5 Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden , der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist . Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben , worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt .
=S=> BGB 2249. 6 Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen , ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen , dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält , so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen .

=U3= §2250 -- § 2250 Nottestament vor drei Zeugen

-- =S=> BGB 2250. 1 Wer sich an einem Ort aufhält , der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist , dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist , kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten .
=S=> BGB 2250. 2 Wer sich in so naher Todesgefahr befindet , dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist , kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten .
=S=> BGB 2250. 3 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet , so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden . Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 , §§ 7 , 26 Abs . 2 Nr . 2 bis 5 , § 27 des Beurkundungsgesetzes ; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 Satz 1 , §§ 23 , 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs . 1 Satz 5 , 6 , Abs . 2 , 6 entsprechend anzuwenden . Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden . Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein ; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden , wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird .

=U3= §2251 -- § 2251 Nottestament auf See

-- =S=> BGB 2251 Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet , kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs . 3 errichten .

=U3= §2252 -- § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

-- =S=> BGB 2252. 1 Ein nach § 2249 , § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet , wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt .
=S=> BGB 2252. 2 Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt , solange der Erblasser außerstande ist , ein Testament vor einem Notar zu errichten .
=S=> BGB 2252. 3 Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an , so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen , dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt .
=S=> BGB 2252. 4 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so behält das Testament seine Kraft , wenn die Frist zu der Zeit , zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat , noch nicht verstrichen war .

=U3= §2253 -- § 2253 Widerruf eines Testaments

-- =S=> BGB 2253 Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen .

=U3= §2254 -- § 2254 Widerruf durch Testament

-- =S=> BGB 2254 Der Widerruf erfolgt durch Testament .

=U3= §2255 -- § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

-- =S=> BGB 2255 Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden , dass der Erblasser in der Absicht , es aufzuheben , die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt , durch die der Wille , eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben , ausgedrückt zu werden pflegt . Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert , so wird vermutet , dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe .

=U3= §2256 -- § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

-- =S=> BGB 2256. 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen , wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird . Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen , dass beides geschehen ist .
=S=> BGB 2256. 2 Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen . Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden .
=S=> BGB 2256. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament ; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss .

=U3= §2257 -- § 2257 Widerruf des Widerrufs

-- =S=> BGB 2257 Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen , so ist im Zweifel die Verfügung wirksam , wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre .

=U3= §2258 -- § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

-- =S=> BGB 2258. 1 Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben , als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht .
=S=> BGB 2258. 2 Wird das spätere Testament widerrufen , so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam , wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre .

=U0= -- --

=U3= §2259 -- § 2259 Ablieferungspflicht

-- =S=> BGB 2259. 1 Wer ein Testament , das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist , im Besitz hat , ist verpflichtet , es unverzüglich , nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat , an das Nachlassgericht abzuliefern .
=S=> BGB 2259. 2 Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung , so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern . Das Nachlassgericht hat , wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt , die Ablieferung zu veranlassen .

=U3= §2260 -- § 2260 ( weggefallen )

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=U3= §2261 -- § 2261 ( weggefallen )

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=U3= §2262 -- § 2262 ( weggefallen )

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=U3= §2263 -- § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

-- =S=> BGB 2263 Eine Anordnung des Erblassers , durch die er verbietet , das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen , ist nichtig .

=U3= §2264 -- § 2264 ( weggefallen )

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