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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2259. 1 Wer ein Testament , das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist , im Besitz hat , ist verpflichtet , es unverzüglich , nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat , an das Nachlassgericht abzuliefern .
=S=> BGB 2259. 2 Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung , so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern . Das Nachlassgericht hat , wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt , die Ablieferung zu veranlassen .