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=S=> BGB 2258. 1 Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben , als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht .
=S=> BGB 2258. 2 Wird das spätere Testament widerrufen , so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam , wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre .
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