kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
117
=S=> BGB 2256. 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen , wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird . Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen , dass beides geschehen ist .
=S=> BGB 2256. 2 Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen . Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden .
=S=> BGB 2256. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament ; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss .