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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2252. 1 Ein nach § 2249 , § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet , wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt .
=S=> BGB 2252. 2 Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt , solange der Erblasser außerstande ist , ein Testament vor einem Notar zu errichten .
=S=> BGB 2252. 3 Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an , so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen , dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt .
=S=> BGB 2252. 4 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so behält das Testament seine Kraft , wenn die Frist zu der Zeit , zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat , noch nicht verstrichen war .