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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2250. 1 Wer sich an einem Ort aufhält , der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist , dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist , kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten .
=S=> BGB 2250. 2 Wer sich in so naher Todesgefahr befindet , dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist , kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten .
=S=> BGB 2250. 3 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet , so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden . Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 , §§ 7 , 26 Abs . 2 Nr . 2 bis 5 , § 27 des Beurkundungsgesetzes ; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 Satz 1 , §§ 23 , 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs . 1 Satz 5 , 6 , Abs . 2 , 6 entsprechend anzuwenden . Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden . Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein ; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden , wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird .