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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2247. 1 Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten .
=S=> BGB 2247. 2 Der Erblasser soll in der Erklärung angeben , zu welcher Zeit ( Tag , Monat und Jahr ) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat .
=S=> BGB 2247. 3 Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten . Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus , so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen .
=S=> BGB 2247. 4 Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag , kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten .
=S=> BGB 2247. 5 Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit , so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen , wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen . Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament , das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält .