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=S=> BGB 2233. 1 Ist der Erblasser minderjährig , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten .
=S=> BGB 2233. 2 Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande , Geschriebenes zu lesen , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten .
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