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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2232 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet , indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt , dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte . Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben ; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein .