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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2229. 1 Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten , wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat .
=S=> BGB 2229. 2 Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 2229. 3 ( weggefallen )
=S=> BGB 2229. 4 Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit , wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist , die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln , kann ein Testament nicht errichten .