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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §2197 -- § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2197. 1 Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen .
=S=> BGB 2197. 2 Der Erblasser kann für den Fall , dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt , einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen .

=U3= §2198 -- § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

-- =S=> BGB 2198. 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen . Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
=S=> BGB 2198. 2 Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist .

=U3= §2199 -- § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

-- =S=> BGB 2199. 1 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen .
=S=> BGB 2199. 2 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen Nachfolger zu ernennen .
=S=> BGB 2199. 3 Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs . 1 Satz 2.

=U3= §2200 -- § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

-- =S=> BGB 2200. 1 Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht , einen Testamentsvollstrecker zu ernennen , so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen .
=S=> BGB 2200. 2 Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören , wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann .

=U3= §2201 -- § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

-- =S=> BGB 2201 Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam , wenn er zu der Zeit , zu welcher er das Amt anzutreten hat , geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat .

=U3= §2202 -- § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts

-- =S=> BGB 2202. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Ernannte das Amt annimmt .
=S=> BGB 2202. 2 Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden ; sie ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .
=S=> BGB 2202. 3 Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen . Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt , wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird .

=U3= §2203 -- § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2203 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen .

=U3= §2204 -- § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

-- =S=> BGB 2204. 2 Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören .

=U3= §2205 -- § 2205 Verwaltung des Nachlasses , Verfügungsbefugnis

-- =S=> BGB 2205 Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten . Er ist insbesondere berechtigt , den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen . Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt , soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen .

=U3= §2206 -- § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

-- =S=> BGB 2206. 1 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt , Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen , soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist . Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen , wenn er zu der Verfügung berechtigt ist .
=S=> BGB 2206. 2 Der Erbe ist verpflichtet , zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen , unbeschadet des Rechts , die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen .

=U3= §2207 -- § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

-- =S=> BGB 2207 Der Erblasser kann anordnen , dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll . Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt .

=U3= §2208 -- § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers , Ausführung durch den Erben

-- =S=> BGB 2208. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht , soweit anzunehmen ist , dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen . Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände , so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu .
=S=> BGB 2208. 2 Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen , so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist .

=U3= §2209 -- § 2209 Dauervollstreckung

-- =S=> BGB 2209 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen , ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen ; er kann auch anordnen , dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat . Im Zweifel ist anzunehmen , dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist .

=U3= §2210 -- § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

-- =S=> BGB 2210 Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam , wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll . Die Vorschrift des § 2163 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2211 -- § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

-- =S=> BGB 2211. 1 Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen .
=S=> BGB 2211. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2212 -- § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

-- =S=> BGB 2212 Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden .

=U3= §2213 -- § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

-- =S=> BGB 2213. 1 Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden . Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu , so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig . Ein Pflichtteilsanspruch kann , auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht , nur gegen den Erben geltend gemacht werden .
=S=> BGB 2213. 2 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung .
=S=> BGB 2213. 3 Ein Nachlassgläubiger , der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht , kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen , dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde .

=U3= §2214 -- § 2214 Gläubiger des Erben

-- =S=> BGB 2214 Gläubiger des Erben , die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören , können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten .

=U3= §2215 -- § 2215 Nachlassverzeichnis

-- =S=> BGB 2215. 1 Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten .
=S=> BGB 2215. 2 Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen ; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .
=S=> BGB 2215. 3 Der Erbe kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird .
=S=> BGB 2215. 4 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
=S=> BGB 2215. 5 Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last .

=U3= §2216 -- § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses , Befolgung von Anordnungen

-- =S=> BGB 2216. 1 Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet .
=S=> BGB 2216. 2 Anordnungen , die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat , sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen . Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden , wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde . Das Gericht soll vor der Entscheidung , soweit tunlich , die Beteiligten hören .

=U3= §2217 -- § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

-- =S=> BGB 2217. 1 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände , deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf , dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen . Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände .
=S=> BGB 2217. 2 Wegen Nachlassverbindlichkeiten , die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen , sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern , wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet .

=U3= §2218 -- § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben ; Rechnungslegung

-- =S=> BGB 2218. 1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 , des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2218. 2 Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen .

=U3= §2219 -- § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2219. 1 Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen , so ist er , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt , für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und , soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist , auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich .
=S=> BGB 2219. 2 Mehrere Testamentsvollstrecker , denen ein Verschulden zur Last fällt , haften als Gesamtschuldner .

=U3= §2220 -- § 2220 Zwingendes Recht

-- =S=> BGB 2220 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215 , 2216 , 2218 , 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien .

=U3= §2221 -- § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2221 Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen , sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat .

=U3= §2222 -- § 2222 Nacherbenvollstrecker

-- =S=> BGB 2222 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt .

=U3= §2223 -- § 2223 Vermächtnisvollstrecker

-- =S=> BGB 2223 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt .

=U3= §2224 -- § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

-- =S=> BGB 2224. 1 Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich ; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht . Fällt einer von ihnen weg , so führen die übrigen das Amt allein . Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen .
=S=> BGB 2224. 2 Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt , ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen , welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind .

=U3= §2225 -- § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2225 Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt , wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt , in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde .

=U3= §2226 -- § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

-- =S=> BGB 2226 Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen . Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Die Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2227 -- § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

-- =S=> BGB 2227 Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .

=U3= §2228 -- § 2228 Akteneinsicht

-- =S=> BGB 2228 Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs . 1 Satz 2 , § 2199 Abs . 3 , § 2202 Abs . 2 , § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .