kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
48
=S=> BGB 2228 Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs . 1 Satz 2 , § 2199 Abs . 3 , § 2202 Abs . 2 , § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .