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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2226 Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen . Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Die Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .