kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
72
=S=> BGB 2224. 1 Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich ; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht . Fällt einer von ihnen weg , so führen die übrigen das Amt allein . Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen .
=S=> BGB 2224. 2 Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt , ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen , welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind .