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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2219. 1 Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen , so ist er , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt , für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und , soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist , auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich .
=S=> BGB 2219. 2 Mehrere Testamentsvollstrecker , denen ein Verschulden zur Last fällt , haften als Gesamtschuldner .