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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2218. 1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 , 666 bis 668 , 670 , des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2218. 2 Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen .