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=S=> BGB 2217. 1 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände , deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf , dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen . Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände .
=S=> BGB 2217. 2 Wegen Nachlassverbindlichkeiten , die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen , sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern , wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet .
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