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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2216. 1 Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet .
=S=> BGB 2216. 2 Anordnungen , die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat , sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen . Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden , wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde . Das Gericht soll vor der Entscheidung , soweit tunlich , die Beteiligten hören .