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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2215. 1 Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten .
=S=> BGB 2215. 2 Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen ; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .
=S=> BGB 2215. 3 Der Erbe kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird .
=S=> BGB 2215. 4 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
=S=> BGB 2215. 5 Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last .