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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2213. 1 Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden . Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu , so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig . Ein Pflichtteilsanspruch kann , auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht , nur gegen den Erben geltend gemacht werden .
=S=> BGB 2213. 2 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung .
=S=> BGB 2213. 3 Ein Nachlassgläubiger , der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht , kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen , dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde .