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=S=> BGB 2211. 1 Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen .
=S=> BGB 2211. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .
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