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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2210 Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam , wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll . Die Vorschrift des § 2163 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .