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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2208. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht , soweit anzunehmen ist , dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen . Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände , so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu .
=S=> BGB 2208. 2 Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen , so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist .