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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2206. 1 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt , Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen , soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist . Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen , wenn er zu der Verfügung berechtigt ist .
=S=> BGB 2206. 2 Der Erbe ist verpflichtet , zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen , unbeschadet des Rechts , die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen .