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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2205 Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten . Er ist insbesondere berechtigt , den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen . Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt , soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen .