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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2202. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Ernannte das Amt annimmt .
=S=> BGB 2202. 2 Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden ; sie ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .
=S=> BGB 2202. 3 Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen . Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt , wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird .