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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2200. 1 Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht , einen Testamentsvollstrecker zu ernennen , so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen .
=S=> BGB 2200. 2 Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören , wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann .