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=S=> BGB 2199. 1 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen .
=S=> BGB 2199. 2 Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen , einen Nachfolger zu ernennen .
=S=> BGB 2199. 3 Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs . 1 Satz 2.
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