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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2198. 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen . Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
=S=> BGB 2198. 2 Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist .