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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §2192 -- § 2192 Anzuwendende Vorschriften

-- =S=> BGB 2192 Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065 , 2147 , 2148 , 2154 bis 2156 , 2161 , 2171 , 2181 entsprechende Anwendung .

=U3= §2193 -- § 2193 Bestimmung des Begünstigten , Vollziehungsfrist

-- =S=> BGB 2193. 1 Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage , deren Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Person , an welche die Leistung erfolgen soll , dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen .
=S=> BGB 2193. 2 Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu , so kann ihm , wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist , von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden ; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt , die Bestimmung zu treffen , wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt .
=S=> BGB 2193. 3 Steht die Bestimmung einem Dritten zu , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten . Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung ; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen , welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind .

=U3= §2194 -- § 2194 Anspruch auf Vollziehung

-- =S=> BGB 2194 Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe , der Miterbe und derjenige verlangen , welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde . Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse , so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .

=U3= §2195 -- § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

-- =S=> BGB 2195 Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde .

=U3= §2196 -- § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung

-- =S=> BGB 2196. 1 Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich , so kann derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde , die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern , als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen .
=S=> BGB 2196. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage , die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann , rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind .