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=S=> BGB 2194 Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe , der Miterbe und derjenige verlangen , welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde . Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse , so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .
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