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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2193. 1 Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage , deren Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Person , an welche die Leistung erfolgen soll , dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen .
=S=> BGB 2193. 2 Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu , so kann ihm , wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist , von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden ; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt , die Bestimmung zu treffen , wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt .
=S=> BGB 2193. 3 Steht die Bestimmung einem Dritten zu , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten . Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung ; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen , welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind .