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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §2147 -- § 2147 Beschwerter

-- =S=> BGB 2147 Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden . Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat , ist der Erbe beschwert .

=U3= §2148 -- § 2148 Mehrere Beschwerte

-- =S=> BGB 2148 Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert , so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile , die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert .

=U3= §2149 -- § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

-- =S=> BGB 2149 Hat der Erblasser bestimmt , dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll , so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .

=U3= §2150 -- § 2150 Vorausvermächtnis

-- =S=> BGB 2150 Das einem Erben zugewendete Vermächtnis ( Vorausvermächtnis ) gilt als Vermächtnis auch insoweit , als der Erbe selbst beschwert ist .

=U3= §2151 -- § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

-- =S=> BGB 2151. 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken , dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat , wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll .
=S=> BGB 2151. 2 Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen , welcher das Vermächtnis erhalten soll ; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
=S=> BGB 2151. 3 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten Gesamtgläubiger . Das Gleiche gilt , wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist , sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt . Der Bedachte , der das Vermächtnis erhält , ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet .

=U3= §2152 -- § 2152 Wahlweise Bedachte

-- =S=> BGB 2152 Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht , dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll , so ist anzunehmen , dass der Beschwerte bestimmen soll , wer von ihnen das Vermächtnis erhält .

=U3= §2153 -- § 2153 Bestimmung der Anteile

-- =S=> BGB 2153. 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken , dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat , was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll . Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs . 2.
=S=> BGB 2153. 2 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen , so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2154 -- § 2154 Wahlvermächtnis

-- =S=> BGB 2154. 1 Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen , dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll . Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen , so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten .
=S=> BGB 2154. 2 Kann der Dritte die Wahl nicht treffen , so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §2155 -- § 2155 Gattungsvermächtnis

-- =S=> BGB 2155. 1 Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt , so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten .
=S=> BGB 2155. 2 Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen , so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung .
=S=> BGB 2155. 3 Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht , so hat der Beschwerte so zu leisten , wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte .

=U3= §2156 -- § 2156 Zweckvermächtnis

-- =S=> BGB 2156 Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses , dessen Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen . Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung .

=U3= §2157 -- § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

-- =S=> BGB 2157 Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht , so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung .

=U3= §2158 -- § 2158 Anwachsung

-- =S=> BGB 2158. 1 Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht , so wächst , wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt , dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an . Dies gilt auch dann , wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat . Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
=S=> BGB 2158. 2 Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen .

=U3= §2159 -- § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

-- =S=> BGB 2159 Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist , als besonderes Vermächtnis .

=U3= §2160 -- § 2160 Vorversterben des Bedachten

-- =S=> BGB 2160 Ein Vermächtnis ist unwirksam , wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt .

=U3= §2161 -- § 2161 Wegfall des Beschwerten

-- =S=> BGB 2161 Ein Vermächtnis bleibt , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , wirksam , wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird . Beschwert ist in diesem Fall derjenige , welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt .

=U3= §2162 -- § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

-- =S=> BGB 2162. 1 Ein Vermächtnis , das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist , wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist .
=S=> BGB 2162. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist , durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird .

=U3= §2163 -- § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

-- =S=> BGB 2163. 1 Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam : 1. wenn es für den Fall angeordnet ist , dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt , und derjenige , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , zur Zeit des Erbfalls lebt , 2. wenn ein Erbe , ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall , dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird , mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist .
=S=> BGB 2163. 2 Ist der Beschwerte oder der Bedachte , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .

=U3= §2164 -- § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

-- =S=> BGB 2164. 1 Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör .
=S=> BGB 2164. 2 Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .

=U3= §2165 -- § 2165 Belastungen

-- =S=> BGB 2165. 1 Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen , mit denen der Gegenstand belastet ist . Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu , so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch .
=S=> BGB 2165. 2 Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld , die dem Erblasser selbst zusteht , so ist aus den Umständen zu entnehmen , ob die Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat .

=U3= §2166 -- § 2166 Belastung mit einer Hypothek

-- =S=> BGB 2166. 1 Ist ein vermachtes Grundstück , das zur Erbschaft gehört , mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet , zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet , als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht ; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Hypothek im Range vorgehen .
=S=> BGB 2166. 2 Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet , so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit , als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann .
=S=> BGB 2166. 3 Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung .

=U3= §2167 -- § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

-- =S=> BGB 2167 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet , so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .

=U3= §2168 -- § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld

-- =S=> BGB 2168. 1 Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .
=S=> BGB 2168. 2 Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet , so finden , wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist , die Vorschriften des § 2166 Abs . 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung .

=U3= §2168a -- § 2168a Anwendung auf Schiffe , Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

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=U3= §2165 -- § 2165 Abs . 2 , §§ 2166 , 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken .

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=U3= §2169 -- § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

-- =S=> BGB 2169. 1 Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam , soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört , es sei denn , dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll , dass er nicht zur Erbschaft gehört .
=S=> BGB 2169. 2 Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache , so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht , es sei denn , dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt .
=S=> BGB 2169. 3 Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder , falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist , ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu , so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht .
=S=> BGB 2169. 4 Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht , wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist .

=U3= §2170 -- § 2170 Verschaffungsvermächtnis

-- =S=> BGB 2170. 1 Ist das Vermächtnis eines Gegenstands , der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört , nach § 2169 Abs . 1 wirksam , so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen .
=S=> BGB 2170. 2 Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande , so hat er den Wert zu entrichten . Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich , so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien .

=U3= §2171 -- § 2171 Unmöglichkeit , gesetzliches Verbot

-- =S=> BGB 2171. 1 Ein Vermächtnis , das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt , ist unwirksam .
=S=> BGB 2171. 2 Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen , wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist , dass die Leistung möglich wird .
=S=> BGB 2171. 3 Wird ein Vermächtnis , das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist , unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet , so ist das Vermächtnis gültig , wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird .

=U3= §2172 -- § 2172 Verbindung , Vermischung , Vermengung der vermachten Sache

-- =S=> BGB 2172. 1 Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich , wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden , vermischt oder vermengt worden ist , dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist , oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist , dass nach § 950 derjenige , welcher die neue Sache hergestellt hat , Eigentümer geworden ist .
=S=> BGB 2172. 2 Ist die Verbindung , Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben , so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht ; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu , so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht . Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs . 3.

=U3= §2173 -- § 2173 Forderungsvermächtnis

-- =S=> BGB 2173 Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht , so ist , wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist , im Zweifel anzunehmen , dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll . War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet , so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht , auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet .

=U3= §2174 -- § 2174 Vermächtnisanspruch

-- =S=> BGB 2174 Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet , von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern .

=U3= §2175 -- § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

-- =S=> BGB 2175 Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht , mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen .

=U3= §2176 -- § 2176 Anfall des Vermächtnisses

-- =S=> BGB 2176 Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt , unbeschadet des Rechts , das Vermächtnis auszuschlagen , zur Entstehung ( Anfall des Vermächtnisses ) mit dem Erbfall .

=U3= §2177 -- § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

-- =S=> BGB 2177 Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins .

=U3= §2178 -- § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

-- =S=> BGB 2178 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt , im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses .

=U3= §2179 -- § 2179 Schwebezeit

-- =S=> BGB 2179 Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177 , 2178 die Vorschriften Anwendung , die für den Fall gelten , dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird .

=U3= §2180 -- § 2180 Annahme und Ausschlagung

-- =S=> BGB 2180. 1 Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen , wenn er es angenommen hat .
=S=> BGB 2180. 2 Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten . Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden ; sie ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .
=S=> BGB 2180. 3 Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950 , des § 1952 Abs . 1 , 3 und des § 1953 Abs . 1 , 2 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2181 -- § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

-- =S=> BGB 2181 Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen , so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig .

=U3= §2182 -- § 2182 Haftung für Rechtsmängel

-- =S=> BGB 2182. 1 Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs . 1 Satz 1 , der §§ 436 , 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen . § 444 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2182. 2 Dasselbe gilt im Zweifel , wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist , unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung .
=S=> BGB 2182. 3 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses , so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten , beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten .

=U3= §2183 -- § 2183 Haftung für Sachmängel

-- =S=> BGB 2183 Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht , so kann der Vermächtnisnehmer , wenn die geleistete Sache mangelhaft ist , verlangen , dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird . Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen , so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen , ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss . Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .

=U3= §2184 -- § 2184 Früchte ; Nutzungen

-- =S=> BGB 2184 Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben . Für Nutzungen , die nicht zu den Früchten gehören , hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten .

=U3= §2185 -- § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

-- =S=> BGB 2185 Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht , so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen , die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat , Ersatz nach den Vorschriften verlangen , die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten .

=U3= §2186 -- § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

-- =S=> BGB 2186 Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet , wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist .

=U3= §2187 -- § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

-- =S=> BGB 2187. 1 Ein Vermächtnisnehmer , der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist , kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern , als dasjenige , was er aus dem Vermächtnis erhält , zur Erfüllung nicht ausreicht .
=S=> BGB 2187. 2 Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers , so haftet er nicht weiter , als der Vermächtnisnehmer haften würde .
=S=> BGB 2187. 3 Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2188 -- § 2188 Kürzung der Beschwerungen

-- =S=> BGB 2188 Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt , so kann der Vermächtnisnehmer , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen .

=U3= §2189 -- § 2189 Anordnung eines Vorrangs

-- =S=> BGB 2189 Der Erblasser kann für den Fall , dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden , durch Verfügung von Todes wegen anordnen , dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll .

=U3= §2190 -- § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

-- =S=> BGB 2190 Hat der Erblasser für den Fall , dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt , den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet , so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung .

=U3= §2191 -- § 2191 Nachvermächtnisnehmer

-- =S=> BGB 2191. 1 Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet , so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert .
=S=> BGB 2191. 2 Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102 , des § 2106 Abs . 1 , des § 2107 und des § 2110 Abs . 1 entsprechende Anwendung .