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=S=> BGB 2191. 1 Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet , so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert .
=S=> BGB 2191. 2 Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102 , des § 2106 Abs . 1 , des § 2107 und des § 2110 Abs . 1 entsprechende Anwendung .
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