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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2189 Der Erblasser kann für den Fall , dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden , durch Verfügung von Todes wegen anordnen , dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll .