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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2187. 1 Ein Vermächtnisnehmer , der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist , kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern , als dasjenige , was er aus dem Vermächtnis erhält , zur Erfüllung nicht ausreicht .
=S=> BGB 2187. 2 Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers , so haftet er nicht weiter , als der Vermächtnisnehmer haften würde .
=S=> BGB 2187. 3 Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung .