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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2182. 1 Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs . 1 Satz 1 , der §§ 436 , 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen . § 444 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2182. 2 Dasselbe gilt im Zweifel , wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist , unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung .
=S=> BGB 2182. 3 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses , so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten , beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten .