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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2180. 1 Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen , wenn er es angenommen hat .
=S=> BGB 2180. 2 Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten . Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden ; sie ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .
=S=> BGB 2180. 3 Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950 , des § 1952 Abs . 1 , 3 und des § 1953 Abs . 1 , 2 finden entsprechende Anwendung .