kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
50
=S=> BGB 2178 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt , so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt , im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses .