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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2175 Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht , mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen .