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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2173 Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht , so ist , wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist , im Zweifel anzunehmen , dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll . War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet , so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht , auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet .