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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2172. 1 Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich , wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden , vermischt oder vermengt worden ist , dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist , oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist , dass nach § 950 derjenige , welcher die neue Sache hergestellt hat , Eigentümer geworden ist .
=S=> BGB 2172. 2 Ist die Verbindung , Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben , so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht ; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu , so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht . Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs . 3.