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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2171. 1 Ein Vermächtnis , das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt , ist unwirksam .
=S=> BGB 2171. 2 Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen , wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist , dass die Leistung möglich wird .
=S=> BGB 2171. 3 Wird ein Vermächtnis , das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist , unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet , so ist das Vermächtnis gültig , wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird .