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=S=> BGB 2170. 1 Ist das Vermächtnis eines Gegenstands , der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört , nach § 2169 Abs . 1 wirksam , so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen .
=S=> BGB 2170. 2 Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande , so hat er den Wert zu entrichten . Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich , so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien .
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