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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2169. 1 Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam , soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört , es sei denn , dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll , dass er nicht zur Erbschaft gehört .
=S=> BGB 2169. 2 Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache , so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht , es sei denn , dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt .
=S=> BGB 2169. 3 Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder , falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist , ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu , so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht .
=S=> BGB 2169. 4 Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht , wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist .