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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2166. 1 Ist ein vermachtes Grundstück , das zur Erbschaft gehört , mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet , zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist , so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet , als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird . Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht ; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Hypothek im Range vorgehen .
=S=> BGB 2166. 2 Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet , so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit , als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann .
=S=> BGB 2166. 3 Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung .